Bevorstehend TI – Tessin Betreibungsamt

Grundstück in Sobrio

Grundstück Nr. 366 im Grundbuch Faido-Sobrio TI (Ortsteil Sobrio) mit 118 m² Gebäude und 18 m² befestigter Fläche; peritale Schätzung CHF 890'000. Das Gutachten ist ab 4. September 2026 online einsehbar.

Versteigerung Donnerstag, 10. Dezember 2026, 09:15 Uhr Ufficio di esecuzione, sala conferenze A, al pianterreno dello Stabile Amministrativo, Via della Posta 9, 6600 LocarnoIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 890'000 Valore di stima peritale; der Valore di stima ufficiale (CHF 165'257) ist der kantonale Steuerwert.
Lage Sobrio Gemeinde FaidoKarte: Ortszentrum (genaue Lage unbekannt)

Eckdaten

Grundstücksfläche
136 m²
Grundstück-Nr.
366
Zuständiges Amt
Ufficio esecuzione di Leventina, Piazza Stefano Franscini 3B, 6760 Faido
Publiziert
04.09.2026 · SHAB SB01-0000004726
Anmeldefrist Ansprüche
06.11.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
24.09.2026 – Le insinuazioni vanno inviate all'Ufficio di esecuzione di Locarno, Settore immobiliare Sopraceneri, Via della Posta 9, 6600 Locarno.

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Nr. 366, GB Faido-Sobrio
Grundbuchkreis Faido-Sobrio, Lage Sobrio; 118 m² Gebäude und 18 m² unbebaute, hart belegte Fläche
366
Faido
136 m² CHF 890'000

Amtlicher Publikationstext

Automatisch übersetzt.

Stammgrundstück Nr. 366, Grundbuch Faido-Sobrio

Lage: Sobrio

A m² 118 GEBÄUDE
NE m² 18 UNBEBAUTE FLÄCHE
- HARTBELAG

Amtlicher Schätzungswert des Stammgrundstücks Nr. 366: CHF 165'257.00

Expertenschätzung des Stammgrundstücks Nr. 366: CHF 890'000.00

Das Gutachten kann ab dem 04.09.2026 unter folgendem Link eingesehen werden: www.ti.ch/aste

Bemerkungen

Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen ab dem oben genannten Termin auf: - beim Betreibungsamt von Faido und Locarno; - auf der Website: www.ti.ch/aste.

Weitere Bedingungen

Die Grundpfandgläubiger und die Grundlastberechtigten werden aufgefordert, dem Betreibungsamt innert der nachstehend genannten Frist ihre Ansprüche am Grundstück anzumelden, unter Angabe des Kapitals einschliesslich Zinsen und Kosten und unter Angabe, ob die pfandgesicherte Forderung fällig oder gekündigt ist. Innert der vorgesehenen Frist nicht angemeldete Ansprüche werden von der Verteilung ausgeschlossen, soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Dritte, denen ein Pfandtitel verpfändet worden ist, haben ihrerseits den Betrag der pfandgesicherten Forderung anzugeben. Innert der Eingabefrist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, die vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Die angemeldeten Dienstbarkeiten können einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks nicht entgegengehalten werden, es sei denn, sie seien nach dem Zivilgesetzbuch auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam. Schliesslich sind die Rechte am Grundstück als Ganzem anzumelden.