Bevorstehend TI – Tessin Betreibungsamt

Grundstück in Gordola

Grundstück von 1'834 m² mit Gebäuden an der Via Molini in Gordola TI; Schätzung (Valore di stima peritale) CHF 1'660'000.

Versteigerung Dienstag, 20. Oktober 2026, 09:15 Uhr Ufficio di esecuzione, sala conferenze A, al pianterreno dello Stabile Amministrativo, Via della Posta 9, 6600 LocarnoIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 1'660'000 Valore di stima peritale des Fondo Nr. 2686; der amtliche Steuerwert von CHF 604'519 wurde nicht verwendet.
Lage Via Molini, Gordola

Eckdaten

Grundstücksfläche
1'834 m²
Grundstück-Nr.
2686
Zuständiges Amt
Ufficio esecuzione e fallimenti di Locarno, Via della Posta 9, 6600 Locarno
Publiziert
22.05.2026 · SHAB SB01-0000004753
Anmeldefrist Ansprüche
07.08.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
11.06.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Fondo Nr. 2686, RFD Gordola
Gebäude 89 m² und 3 m², unüberbaute Fläche 1'742 m², Lage Via Molini
2686
Gordola
1'834 m² CHF 1'660'000

Amtlicher Publikationstext

Automatisch übersetzt.

Stammgrundstück Nr. 2686 GB Gordola

Lage: VIA MOLINI

A m² 89 GEBÄUDE
D m² 3 GEBÄUDE
NE m² 1'742 UNÜBERBAUTE FLÄCHE
- HARTBELAG
- HUMUS

Amtlicher Schätzungswert des Grundstücks Nr. 2686: CHF 604'519.00
Expertenschätzungswert des Grundstücks Nr. 2686: CHF 1'660'000.00

Die Gutachten können ab dem 22.05.2026 unter folgendem Link eingesehen werden: www.ti.ch/aste

Bemerkungen

Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen ab dem oben genannten Termin auf: - beim Ufficio di esecuzione di Locarno; - auf der Website: www.ti.ch/aste.

Weitere Bedingungen

Die Grundpfandgläubiger und die Grundlastberechtigten werden aufgefordert, dem Betreibungsamt innert der nachstehend genannten Frist ihre Ansprüche am Grundstück anzumelden, unter Angabe des Kapitals einschliesslich Zinsen und Kosten und unter Angabe, ob die pfandgesicherte Forderung fällig oder gekündigt ist. Nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche werden von der Verteilung ausgeschlossen, soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Dritte, denen ein Pfandtitel verpfändet wurde, haben ihrerseits den Betrag der pfandgesicherten Forderung anzugeben. Innert der Eingabefrist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, die vor 1912 unter dem alten kantonalen Recht entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind. Die angemeldeten Dienstbarkeiten können gutgläubigen Erwerbern des belasteten Grundstücks nicht entgegengehalten werden, es sei denn, sie entfalten nach dem Zivilgesetzbuch auch ohne Eintrag im Grundbuch dingliche Wirkung. Schliesslich sind die Rechte anzumelden, die das Grundstück als Ganzes belasten.